Der Grundstückvertrag ist unter Dach und Fach und die Übergabe soll erfolgen
- wenn mein Anspruch auf Eigentumsübertragung per Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist,
- wenn die zuständige Behörde auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet hat,
- wenn die Rückauflassungsvormerkungen gelöscht sind,
- und ich danach auf Notaranderkonto bezahlt habe.
Vollständigkeitshalber sei angemerkt, daß es natürlich noch weit mehr zu beseitigende Hindernisse, wie zum Beispiel die Löschungsbewilligungen für Hypothek und Grundschulden, geben kann.
Nahezu ständig machen Notare Fehler. Sie arbeiten oft in alten eingeübten Schienen während die Gesetzgebung modifiziert wird oder Grundsatzentscheidungen der Gerichte eine neue rechtliche Lage erzeugen.

Schluß mit den Wochendtouren, Ferienhausanmietungen und der Suche nach einem Baugrundstück am Wasser
Für die Löschung der zwei Rückauflassungsvormerkungen mussten zum Notartermin die beiden Elternteile der Dame anreisen, um eine Löschungsurkunde aufsetzen zu lassen, zu unterschreiben und zu bezahlen.
Vermutlich wollten sie Erbschaftsteuergünstig Anteile aufs Kind übertragen, allerdings mit dem Trick, jeder Zeit die Grundstücksübertragung auf ihre Tochter wieder rückgängig machen zu können.
Solche in der Masse der Eintragungen versteckte Passagen dürfen natürlich nicht im Grundbuch bleiben!
TIPP:
Lassen Sie sich rechtzeitig einen aktuellen Grundbuchauszug vom Makler oder Verkäufer und den Kaufvertragsentwurf von dem Notar aushändigen. Lassen Sie diese Unterlagen von einer Person mit Fachkenntnis prüfen und erläutern.
Harald
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